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Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Erzeugungsanlagen

Möchten Sie eine Photovoltaikanlage installieren, an Ihrer Bestandsanlage Änderungen vornehmen oder eine Anlage stilllegen, melden Sie uns dies bitte hier:

Weitere Informationen zu Photovoltaik- und/oder anderen Erzeugungsanlagen erhalten Sie im Folgenden:

Strommarktgesetz: EEG-Förderung oder Stromsteuerbefreiung

EEG 2017: Anrechnung der Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung

Das EEG 2017 in der geänderten Fassung (BGBl. I S. 3106) regelt, dass eine Stromsteuerbefreiung auf die EEG-Förderung angerechnet werden muss. Hiermit ersetzt der Gesetzgeber die mit dem Strommarktgesetz (BGBl. I S. 1786 ff.) eingeführte Bestimmung, wonach sich die EEG-Förderung bei Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG auf Null verringern sollte.

Wir bitten Sie, im Rahmen Ihrer Mitteilungen nach den §§ 70 ff. EEG 2017 insbesondere folgende Vorgaben des EEG 2017 zu beachten:

  • Regelung zur Anrechnung: § 53c EEG 2017

    „Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.“

  • Mitteilungspflicht: § 71 Nr. 2 EEG 2017

    „Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber […]2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangen Kalenderjahr für den in Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Stroma) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, […]“.

  • Bußgeldvorschrift: § 86 Abs. 1 Nr. 1 a EEG 2017

    „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […]
    1a) die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.“

  • Rückwirkende Anwendung: § 104 Abs. 5 EEG 2017

    „Die §§ 53 c und 86 Absatz 1 Nummer 1 a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.“

Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass diese Information keine Rechtsansprüche begründet. Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, sich an einen fachkundigen Berater zu wenden.

Strommarktgesetz ändert EEG (rückwirkend) ab 01.01.2016

Am 26.07.2016 wurde das Strommarktgesetz (StrommarktG) vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt vom 29.07.2016 (BGBI. I S. 1786) veröffentlicht. Art. 9 des StrommarktG enthält Änderungen des EEG 2014:

In § 19 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zum Förderanspruch für Strom aus Erneuerbaren Energien, wird ein Abs. 1a eingefügt:

  • In § 19 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zum Förderanspruch für Strom aus Erneuerbaren Energien, wird ein Abs. 1a eingefügt:

    „Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Abs. 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“

  • In § 25 Abs. 1 EEG 2014, der Regelung zur Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen, wird in Satz 1 eine Nr. 3 ergänzt:

    „Solange und soweit Anlagenbetreiber gegen § 19 Abs. 1a verstoßen,“

  • In § 104 EEG 2014, in der Übergangsbestimmungen niedergelegt sind, wird ein Abs. 5 angefügt:

    „§ 19 Abs. 1a und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.“

Damit wird ab dem 01.01.2016 das bisherige Nebeneinander von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung („Sowohl- als- auch“) weitgehend abgeschafft und durch ein „Entweder-oder“ von EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG ersetzt. Wenn Sie die EEG-Förderung in Anspruch nehmen wollen, darf für den betreffenden Strom – „kilowattstundenscharf“ – keine Stromsteuerbefreiungen

  • für „grünen“ Strom aus „grünen“ Netzen bzw.
  • für die dezentrale Stromerzeugung und -versorgung aus Anlagen bis 2 MW

Wir benötigen von allen EEG-Anlagenbetreiber eine Erklärung, die hier abgerufen werden kann:

Diese Erklärung sollte unterzeichnet und uns unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 28.02. des Folgejahres – erstmals also zum 28.02.2017 – zurückgesandt werden.

Hinweis: Aus dieser Information können keine Rechtsansprüche begründet werden. Bei Fragen und Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, einen fachkundigen Berater zu konsultieren.

EEG-Jahresdatenmeldungen an den Übertragungsnetzbetreiber

Seit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2004 sind Netzbetreiber verpflichtet, die an den Übertragungsnetzbetreiber übermittelten Daten in Bezug auf die für die Ermittlung der auszugleichenden

Energiemengen und Vergütungszahlungen erforderlichen Angaben zu veröffentlichen.

Die an den Übertragungsnetzbetreiber übermittelte Jahresdatenmeldung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 kann den angefügten Dateien entnommen werden.

Darüber hinaus ist jeder Netzbetreiber verpflichtet, einen Bericht über die Ermittlung der an den ÜNB mitgeteilten Daten zu veröffentlichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014). Dieser Verpflichtung kommen wir mit angefügtem

Dokument nach.

Unterjährige EEG-Meldungen an den Übertragungsnetzbetreiber

Laut § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 sind Netzbetreiber verpflichtet, die an den ÜNB übermittelten Daten zu veröffentlichen.

Die jeweiligen Monatsmeldungen in der an den ÜNB übermittelten Form können Sie folgenden PDF-Dateien entnehmen:

Information nach Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Als Stromnetzbetreiber sind wir nach § 25 Abs. 4 und 5 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zur schriftlichen Information bestimmter Betreiber von EEG-Anlagen und KWK-Anlagen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommen wir hiermit nach.

Betroffen sind zwei Personengruppen, nämlich:

  • Betreiber von EEG-Anlagen, die an unser Netz angeschlossen und vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 MaStRV),

sowie

  • Betreiber von KWK-Anlagen, die an unser Netz angeschlossen sind, eine Zahlung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erhalten und vor dem 01.07.2017 in Betrieb genommen worden sind (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 MaStRV).

Diese Betroffenen müssen sich im Marktstammdatenregister registrieren und die Daten für ihre Bestandseinheiten bestätigen und erforderlichenfalls korrigieren und ergänzen (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 MaStRV).

Sofern die Betreiber von Bestandseinheiten bis zum 30.06.2019 nicht die Bestandsda­ten nach § 12 Abs. 1 MaStRV bestätigt und erforderlichenfalls ergänzt haben, werden fol­gende Ansprüche ab diesem Zeitpunkt solange nicht fällig, bis eine Registrierung der Ein­heiten nach § 12 Abs. 2 MaStRV erfolgt ist:

  • Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen, Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen

oder

  • Ansprüche auf Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (vgl. § 25 Abs. 6 MaStRV).

Nach § 25 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 MaStRV sollen die Informationen und Hinweise mittels von der Bundesnetzagentur bereitgestellter Vorlagen erfolgen. Die entsprechende Vorlage der Bundesnetzagentur mit Stand vom 01.12.2017 haben wir diesem Schreiben un­verändert zur Kenntnisnahme beigefügt.

Abschließend weisen wir darauf hin, dass mit diesem Schreiben keine Informationen oder Hinweise jenseits des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 4 und 5 MaStrV verbunden sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich stets selbst über die jeweils geltende Sach- und Rechtslage zu informieren. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Verfügbarkeit des von der Bundesnetzagentur verspätet zur Verfügung gestellten Webportals zum Marktstammendatenregister und auf etwaige sonstige Melde- bzw. Registrierungspflichten. Rückfragen richten Sie bitte an die von der Bundesnetzagentur im beiliegenden Schreiben genannten Ansprechpartner.

Informationen zu steckerfertigen PV-Anlagen

Technische Hinweise

Steckerfertige Erzeugungsanlagen (z. B. steckerfertige PV-Anlagen) bieten auch kleinen Stromverbrauchern die Chance, am Energiesystem teilzunehmen.

Soll ein vorhandener Stromkreis zur Einspeisung genutzt werden, muss eine Elektrofachkraft prüfen, ob die Leitung für die Einspeisung ausreichend dimensioniert ist. Ggf. muss die vorhandene Sicherung gegen eine kleinere Sicherung getauscht werden, um den Stromkreis vor Überlastung und vor Brand zu schützen bzw. muss ein separater Stromkreis zur Einspeisung geschaffen werden.

Die steckerfertige Erzeugungsanlage muss über eine spezielle Energiesteckdose angeschlossen werden (nach DIN VDE V 0628-1). Diese Energiesteckdose nach DIN VDE V 0628-1 ist im Vorfeld durch einen eingetragenen Elektroinstallateur nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren.

Ist für den Anschluss der steckerfertigen Erzeugungsanlage bereits eine Energiesteckdose vorhanden, kann die PV-Anlage vom Laien in Betrieb genommen und die Inbetriebsetzung mit der weiter unten zu findenden Anmeldung bei der Stadtwerke Herborn GmbH angezeigt werden.

Anmeldung beim Stromnetzbetreiber

Für alle Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gelten die VDE-AR-N 4105 und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) und damit das übliche Anmeldeverfahren beim jeweiligen Netzbetreiber, auch wenn es sich nur um ein einzelnes PV-Modul handeln sollte.

Bitte berücksichtigen Sie auch bei einem Umzug die Abmeldung Ihrer steckerfertigen Erzeugungsanlage bei uns und die Anmeldung der Anlage beim neuen Netzbetreiber.

Ergänzende Hinweise

Weitere Meldepflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetzt (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV).  Weitere Informationen hierzu stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.

Der VDE hat eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen zu steckerfertigen PV-Anlagen veröffentlicht.

Um eventuell zukünftige Gesetzesänderungen (z. B. Vergütung) mit zu berücksichtigen, bitten wir Sie neben der Anmeldung auch um die Erteilung eines Sepa-Lastschriftmandates.

Redispatch 2.0

Allgemeine Hintergrundinformationen 

Stromnetzbetreiber sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet, für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz zu sorgen (§§ 13, 14 EnWG). Für die Sicherheit der Netzstabilität und zur Vermeidung von Netzengpässen werden Redispatch-Maßnahmen durchgeführt.

Was ist Redispatch?

Der Begriff „Redispatch“ steht für eine Abänderung des vorgesehenen Kraftwerkseinsatzes zur Vermeidung von Netzengpässen. Für die Sicherung der Netzstabilität wird derzeit primär von den Übertragungsnetzbetreibern eine Übersicht (Lastfluss- oder Netzbelastungsberechnung) über die voraussichtlichen Ein- und Ausspeisungen auf den verschiedenen Netzebenen erstellt und genutzt. Falls die Lastfluss- oder Netzbelastungsberechnung Netzengpässe erwarten lassen, werden sogenannte Redispatch-Maßnahmen ergriffen. In der Regel hat dies zur Folge, dass zusätzliche Kraftwerke, etwa in verbrauchsstarken Regionen, aktiviert werden beziehungsweise angewiesen werden, ihre Leistung zu erhöhen. Gleichzeitig werden andere ursprünglich in der Kraftwerkseinsatzplanung vorgesehene Kraftwerke, die auf grund ihrer geographischen Lage zur Entstehung des Netzengpasses beitragen, angewiesen, ihre Leistung zu reduzieren. Redispatch wird heute mit konventionellen Großkraftwerken ab 10 MW durchgeführt.

Das zum 13. Mai 2019 in Kraft getretene Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) enthält neue Vorgaben für das Management von Netzengpässen, die von den Netzbetreibern zum 1. Oktober 2021 umgesetzt sein müssen.

Die Regelungen zum Einspeisemanagement von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt. Konkret bedeutet dies, dass zukünftig auch EE-Anlagen und KWK-Anlagen ab 100 kW sowie Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch einbezogen werden. Die Regelungen des NABEG sind demnach potentiell für alle 890 Verteilnetzbetreiber in Deutschland relevant.

Schutz vor Überlastung - das leistet Redispatch / BDEW 

Die Bundesnetzagentur hat am 1. April die Prozesse sowie die Datenformate zur Kommunikation der Netzbetreiber untereinander sowie zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern festgelegt.

Die Stadtwerke Herborn GmbH hat sich dazu entschieden, die Kommunikation über den DataProvider Connect+ durchzuführen.

Connect+ ist eine Initiative von vier Übertragungsnetzbetreibern und 17 Verteilnetzbetreibern, welche das Ziel verfolgt, eine Plattform zu schaffen, mit der ein sicherer und effizienter Datenaustausch im Rahmen der Anforderungen des Redispatchs 2.0 gewährleistet werden kann. 

 Neue Begrifflichkeiten im Redispatch 2.0

Technische Ressource (TR): Technisches Objekt zur Stromerzeugung
Steuerbare Ressource (SR):

Gruppierung mehrerer technischer Ressourcen; Mindestens einer Marktlokation zugeordnet

Steuerbare Gruppe (SG): Gruppierung mehrerer SR (je Rundsteuerbefehl in UW-Bereich)
EIV: Einsatzverantwortlicher
BTR: etreiber einer technischen Ressource (TR)

Die neuen Rollen 

Betreiber (BTR):

Verantwortlich für den Betrieb einer Technischen Ressource (TR) Übermittlung von Echtzeitdaten oder meteorologischen Daten für die Ermittlung der zu bilanzierenden Energiemenge bzw. Ausfallarbeit Die Rolle wird vom Anlagenbetreiber wahrgenommen, soweit dieser keinen Dritten (z. B. ein Direktvermarktungsunternehmen) mit der Wahrnehmung beauftragt.

Einsatzverantwortlicher (EIV):

Verantwortlich für die Planung und Einsatzführung einer steuerbaren Ressource (SR) und die Übermittlung der Fahrpläne erforderliche Daten der Anlage müssen aktuell und vollständig dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden → Dazu gehören insbesondere verbindliche Informationen  über den prognostizierten Anlageneinsatz und Nichtbeanspruchbarkeiten der Anlage Verantwortlich für die Umsetzung von Aufforderungen zur Anpassung des Anlageneinsatzes zur Unterstützung des Netzbetriebes Die Rolle wird vom Anlagenbetreiber wahrgenommen,  soweit dieser keinen Dritten mit der Wahrnehmung beauftragt. Im Allgemeinen bietet sich ein Direktvermarktungsunternehmen für die Übernahme dieser Rolle an.

Anlagensteuerung unter Redispatch 2.0 

Duldungsfall:

Die Anlage wird durch den Netzbetreiber gesteuert Der AB/EIV wird über die Maßnahme informiert Der Netzbetreiber steuert und trägt das Erfüllungsrisiko.

Sofern TR über eine gemeinsame technische Steuerungseinrichtung durch den Netzbetreiber (NB) steuerbar sind, müssen diese TR zu einer SR zusammengefasst werden. 

Aufforderungsfall:

Die Anlage wird durch den AB/EIV gesteuert. Der AB/EIV wird zur Handlung aufgefordert. Der AB/EIV steuert und trägt das Erfüllungsrisiko.

Technische Umsetzung bei den Stadtwerken Herborn 

Im Duldungsfall stellt die Stadtwerke Herborn GmbH die Hardware in Form einer betriebsbereiten Fernwirkanlage komplett in einem Schaltschrank kostenpflichtig zur Verfügung. Diese ist dann durch den Anlagenbetreiber oder einen Beauftragten einzubauen und zu installieren. Im Falle einer Kommunikation der FWA über das Mobilfunknetz muss der Anlagenbetreiber (BTR) eine Mobilfunk-Datenkarte zur Verfügung stellen.

Zum Abschluss folgt noch eine gemeinsame Inbetriebnahme mit Funktionskontrolle.

 

Informationen zu Post-EEG-Anlagen

Wenn die Photovoltaik-Anlage bis zum 31.12.2000 in Betrieb genommen wurde, ist zum 31. Dezember 2020 die Förderung gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgelaufen. Das bedeutet: Nach dann 20 Jahren gibt es die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung nicht mehr. Wie es jetzt weitergeht, wurde in der EEG-Novelle 2021 geregelt.

EEG-Novelle 2021

Am 17. Dezember 2020 wurde die EEG-Novelle 2021 als Gesetzesentwurf im Bundestag verabschiedet – und bereits zum 1. Januar 2021 ist die neue Fassung des EEG in Kraft getreten. Sehr lange wurde verhandelt und viele wichtige Punkte lagen bis zum Schluss im Ungewissen, so dass sich kurzfristig noch einige Änderungen ergeben haben.
Insgesamt gibt es – technisch gesehen – nach Ablauf der EEG-Förderung folgende Möglichkeiten, die Post-EEG-Photovoltaikanlage weiter zu nutzen:

  1. Volleinspeisung (wie gehabt)
  2. Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung (Optional: zusätzliche Nutzung von Speichern oder steuerbaren Verbrauchern) oder vollständiger Eigenverbrauch ohne Netzeinspeisung
  3. Sonstige Direktvermarktung
    Aus der neuen EEG-Novelle ergeben sich folgende Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Anschlusslösungen, die sich auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der PV-Anlage auswirken.

Volleinspeisung

Als Betreiber einer kleinen PV-Anlage kleiner 100 kWp kann der erzeugte Strom wie bisher dem lokalen Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Aber Achtung: Es handelt sich dabei um eine befristete Anschlusslösung. Die Frist endet Ende 2027. Mit dieser Lösung wird ein „wildes Einspeisen“ der produzierten Strommengen verhindert. Die Einspeisevergütung wird deutlich niedriger als bisher ausfallen und orientiert sich am Börsenstrompreis (bzw. dem sogenannten „Jahresmarktwert Solar“).

Was bedeutet das für den Anlagenbetreiber?

Falls die Anlage bisher zur Volleinspeisung betrieben wurde und die Anlage bis 2027 aus der Förderung fällt, gibt es mit dieser Variante erstmal keine Umrüstungskosten und die Anlage kann wie gehabt weiter betrieben werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Problematik, dass die „Sonstige Direktvermarktung“ für kleine Anlagen als unwirtschaftlich eingeschätzt wird.

Wie lange gilt die Anschlusslösung zur Volleinspeisung?

Die Anschlusslösung ist befristet bis Ende 2027 gültig, danach kann es andere Anforderungen an die Anlage und den Weiterbetrieb geben.

Was muss getan werden, um die Anschlusslösung des Gesetzgebers zu nutzen?

Dazu muss man nicht aktiv werden, die PV-Anlage wird automatisch nach Förderende in die neugeschaffene Vermarktungsform übernommen. Es kann sein, dass der Netzbetreiber sich meldet.

Wie hoch ist die Vergütung für den eingespeisten Strom?

Für den eingespeisten Strom erhält man eine deutlich reduzierte Einspeisevergütung, die sich am Börsenpreis orientiert. Berechnet wird die Vergütung aus dem „Jahresmarktwert Solar“ (https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte), einem monatlich durchschnittlich erzielten Strompreis an der Börse, abzüglich einer Vermarktungspauschale, die im Jahr 2021 mit 0,4 ct/kWh angesetzt ist und ab 2022 vom Übertragungsnetzbetreiber als Vermarktungskosten ermittelt wird. Es kann mit einer Vergütung in der Höhe von 2 - 4 ct/kWh gerechnet werden.

Gibt es weitere technische Anforderungen?

  • Anlagen kleiner 7 kWp, die aus der Förderung fallen und die neu geschaffene reduzierte Eispeisevergütung in Anspruch nehmen, können bis auf weiteres ihre bisherige Messtechnik verwenden.
  • Anlagen ab einer Größe von 7 kW sind zum Einbau eines intelligenten Messsystem (iMS) verpflichtet, sobald es dafür eine Markterklärung nach Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) gibt.
  • Ist bereits ein iMS verbaut, auch bei Freiwilligkeit, sind Nachrüstungen nach BSI Markterklärung zu Steuerungs- und Kommunikationsanbindung erforderlich.

Muss die anteilige EEG-Umlage auf den eigenverbrauchten Strom gezahlt werden?

Bis zu einer Anlagengröße von 30 kWp und 30 MWh Eigenverbrauch pro Jahr sind ausgeförderte Anlagen von der Pflicht der anteiligen EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit. Demnach entfällt auch die Verpflichtung zur Installation eines zusätzlichen Erzeugungszählers.

Umrüstung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung

Bei der Umrüstung auf Eigenverbrauch kann ein Teil des erzeugten Solarstroms selbst genutzt werden, wenn die Erzeugung gleichzeitig zum Stromverbrauch stattfindet. Der restliche Solarstrom, der nicht direkt verbraucht werden kann, wird ins Stromnetz eingespeist.

Entgegen der politischen Diskussionen aus dem Referenten-Entwurf wird der Eigenverbrauch vorerst ohne den Einbau eines intelligenten Messsystems (iMS) möglich sein und auch die anteilige EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wird nicht fällig. Auf diese Weise wird die Umrüstung auf Eigenverbrauch oftmals die wirtschaftlichste Variante des Weiterbetriebs darstellen.

Die Wirtschaftlichkeit ergibt sich zum einen aus den Kosten für die Umstellung des Messkonzepts (von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch) im Vergleich zu den eingesparten Stromkosten. Die Umrüstungskosten ergeben sich aus den Bedingungen des Zählerschrankes vor Ort und können am besten durch einen Solarteur bzw. Elektroinstallateur und den zuständigen Netzbetreiber ermittelt werden. Diese Kosten fallen jedoch nur einmalig an und stehen den jährlich steigenden Stromkosten gegenüber, die durch den Eigenverbrauch eingespart werden können. Die Höhe des Eigenverbrauchanteils ergibt sich aus der Leistung der PV-Anlage und dem Verbrauchprofil. Man geht von ca. 15 – 30 % eingesparten Stromkosten aus.

Was ist zusätzlich zu beachten?

Ab einer PV-Leistung von 7 kWp soll dieses Jahr im Zuge des Smart-Meter-Rollouts ein intelligentes Messsystem (iMS) – unabhängig von der Betriebsart der PV-Anlage – verpflichtend werden. Insgesamt ergeben sich durch ein iMS, auch beim freiwilligen Einbau, erforderliche Nachrüstungen nach BSI-Markterklärung zur Steuerungs- und Kommunikationsanbindung.

Außerdem hat der Gesetzgeber sich die Möglichkeit offengehalten, entsprechende Anforderungen auch nachträglich vorzuschreiben. Vorerst ist aber keine technische Umrüstung erforderlich, d. h., der bestehende Einspeisezähler wird bei Umrüstung auf Eigenverbrauch lediglich durch eine Moderne Messeinrichtung mit 2-Wege-Zählung (Bezug und Einspeisung) ersetzt. Die technischen Vorgaben hinsichtlich des iMS werden noch auf die wirtschaftliche Umsetzung geprüft.

Was ist ein intelligentes Messsystem?

Ein intelligentes Messsystem misst alle 15 Minuten die Menge der eingespeisten Energie. Die dabei entstehenden Kosten, die der Netzbetreiber weitergeben wird, hängen von der Anlagengröße ab. Für eine Anlage mit einer Leistung von 7 - 15 kWp können für ein intelligentes Messsystem je nach Aufwand etwa 100 Euro pro Jahr anfallen.

Zusätzliche Nutzung von Stromspeichern

Der Eigenverbrauchsanteil einer Post-EEG-Photovoltaik-Anlage soll erhöht und mehr Stromkosten gespart werden? Dann ist es sinnvoll, einen Stromspeicher einzubinden. Hierbei gelten für den Eigenverbrauch die gleichen gesetzlichen Regelungen; hinzu kommen die Installationskosten für einen Speicher.

Sonstige Direktvermarktung

Die dritte Möglichkeit der Anschlusslösung ist die „Sonstige Direktvermarktung“. Wenn ein Abnehmer für den Solarstrom (Direktvermarkter) gefunden ist, stehen zwei Optionen offen:
Volleinspeisung: Der gesamte von der Post-EEG-Photovoltaikanlage produzierte Strom wird eingespeist.
Überschusseinspeisung: Es wird nur der Strom eingespeist, der vom Anlagenbetreiber nicht selbst verbraucht wird.

Was bedeutet das für den Anlagenbetreiber?

Bei der Volleinspeisung sind für Anlagen, die kleiner 100 kWp sind, vorerst keine zusätzlichen messtechnischen Anforderungen erforderlich. Somit besteht kein direkter Umrüstungsaufwand. Innerhalb von 5 Jahren muss jedoch ein intelligentes Messsystem eingebaut werden lassen, wobei ebenfalls eine stufenlose Fernsteuerbarkeit benötigt wird.

Bei der Überschusseinspeisung muss eine stufenlose Fernsteuerbarkeit gewährleistet sein. Außerdem muss bis spätestens 2027 wie im Falle der Umrüstung auf Eigenverbrauch ein intelligentes Messsystem oder ein RLM-Zähler eingebaut werden (RLM steht für Registrierende Leistungsmessung). Hierbei können hohe Umrüstungskosten anfallen, zudem muss ab einer Anlagenleistung von 30 kWp noch die 40 % EEG-Umlage für den eigenverbrauchten Strom gezahlt werden.

Die Sonstige Direktvermarktung ist nach dem Entwurf aktuell hauptsächlich eine Option für:

  • Volleinspeiser,
  • Anlagen größer als 100 kWp,
  • Anlagen, die bereits über die technischen Anforderungen verfügen.

Kleinere Post-EEG-Photovoltaikanlagen besitzen meist nicht die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung und eine Umrüstung ist in vielen Fällen unwirtschaftlich. Für sie ist die Einspeisevergütung durch Volleinspeisung oder die Umrüstung auf Eigenverbrauch aktuell die beste Option.

Fazit

Das EEG ermöglicht den Anlagenbetreibern durch die Anschlusslösung in den meisten Fällen einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb der Anlage. Die Entscheidung für eine Umrüstung auf Eigenverbrauch kann aktuell ohne zusätzliche technische Anforderungen umgesetzt werden.

Formulare und Dokumente

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