Entstörungsdienst 

Im Falle einer Störung erreichen Sie uns jederzeit unter der Telefonnummer:

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Ihre Stadtwerke Herborn 

Walkmühlenweg 12
D-35745 Herborn
Tel.: 02772 502-0
Fax: 02772 502-304

Aktuelle Öffnungszeiten

Montag + Dienstag: 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch + Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:00 Uhr

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Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Schaltanlage

Strom

Alle wichtigen Informationen für den Netzbetrieb „Strom“ finden Sie hierunter.

Grund- und Ersatzversorgung

Grundversorgungsverordnung Elektrizität (StromGVV)

Soweit Ihre Verträge mit uns oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I 2006, 2391).

Soweit Ihre Verträge mit uns oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I 2006, 2391).

Die StromGVV können Sie hier einsehen und herunterladen:

Feststellung des Grundversorgers

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG haben wir zum 1. Juli 2021 den Grundversorger in Niederspannung im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Herborn GmbH für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 festgestellt.

Grundversorger in Niederspannung ist im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Herborn GmbH in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2024 die Stadtwerke Herborn GmbH.

Johannes Regling

Leiter Netzbetrieb Strom

Tel.: 02772 502-345
Fax: 02772 502-304

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Netznutzung Strom

Die Preisblätter für den Netzzugang Strom erhalten Sie hier im PDF-Format zum Download. Sie basieren auf der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV) vom 25.07.2005.

Die Preise für Mehr- bzw. Mindermengen stellen wir Ihnen gemäß § 23 EnWG und § 13 Absatz 3 Sätze 3 und 5 StromNZV hier zur Verfügung.

Team Netzwirtschaft

Tel.: 02772 502-555
Fax: 02772 502-304

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Musterverträge für Netzzugang und Messung

Sollten Sie eine Belieferung von Kunden in unserem Netzgebiet im Rahmen der Netznutzung anstreben, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie gemäß  § 20 Abs. 1, 1 a EnWG, § 3, 23 und 25 StromNZV zum Abschluss einer vertraglichen Regelung dieser Netznutzung mit der Stadtwerke Herborn GmbH gesetzlich verpflichtet sind.  Für den Abschluss der vertraglichen Vereinbarungen können Sie den Vertrag herunterladen und mit Ihren Vertragsdaten ergänzen. Bitte drucken Sie das Dokument zweifach aus und senden Sie es unterschrieben an: Stadtwerke Herborn GmbH, Walkmühlenweg 12, 35745 Herborn.

Diesen Verträgen liegen das Energiewirtschaftsgesetz vom 13.07.2005 (EnWG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (KWKG), die Stromnetzzugangs- und die Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), die Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), die Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 (AbLaV) sowie die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und - soweit relevant - die Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 zu Grunde. Sie werden automatisch modifiziert durch die einschlägigen Festlegungen der Regulierungsbehörden, soweit und solange diese vollziehbar sind.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 (Az. BK6-20-160), einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag nebst Anlagen festgelegt. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß Tenorziffer 2 dieses Beschlusses verpflichtet, alle Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge ab dem 1. April 2022 inhaltlich vollständig an den festgelegten Mustervertrag anzupassen.

Das Vertragsmuster finden Sie anhängend. Es entspricht vollumfänglich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag. Folgende im Vertrag vorgesehenen Konkretisierungen werden von uns umgesetzt:

  • Seite 1 (Deckblatt): „Netznutzer ist Lieferant“ wird angekreuzt
  • Seite 2 (§ 1 Abs. 3 Satz 2): „Letztverbraucher“ wird gestrichen
  • Seite 4 (§ 5 Abs. 3 Satz 2): „des erweiterten analytischen“ wird gestrichen

Mit Abschluss dieses Lieferantenrahmenvertrages verständigen sich die Vertragsparteien dahingehend, dass dessen Regelungen mit wirtschaftlicher Wirkung Anwendung finden.

Netznutzungsvertrag zum Download

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. 

Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-17-042) am 23.08.2017 ist hierfür der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenvertrag (Messstellenbetreiberrahmenvertrag) vorgegeben.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag zum Download 

Das novellierte und zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht einige neue Pflichten vor, die auch die Verwendung von Messwerten betreffen. Messwerte werden insbesondere dann verwendet, wenn sie im geschäftlichen Verkehr einer Abrechnung zugrunde liegen. Insofern sind diese neuen Vorgaben auch in unserem Verhältnis zu beachten. Der Messwerteverwender unterliegt nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz insbesondere einer Kontrollpflicht. Er hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und sich vom Messgeräteverwender bestätigen lassen, dass er seine Verpflichtungen erfüllt. 

Um entsprechenden Anfragen vorzugreifen, bestätigen wir Ihnen gemäß § 33 Abs. 2 MessEG:

Die von uns verwendeten Messgeräte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen. Unser Haus erfüllt die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen.

Messstellenvertrag über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zum Download 

Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebs der dem Messstellennutzer zugeordneten Messstelle bzw. nach Anlage zugeordneten Messstellen (Rahmenvertrag).

Team Netznutzungsmanagement

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Reverse-Charge-Verfahren

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19. September 2013 die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens konkretisiert. Die Wiederverkäufereigenschaft für Strom- und Gaslieferungen ist nunmehr mittels einer vom Finanzamt auszustellenden Bestätigung, dem Vordruck USt 1 TH nachzuweisen. Diesen geforderten Nachweis der Stadtwerke Herborn GmbH nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster können Sie hier einsehen. Sofern ihr Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt, bitten wir Sie uns eine Kopie Ihrer Wiederverkäuferbescheinigung umgehend nach deren Erhalt unaufgefordert zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns auch unverzüglich Änderungen hinsichtlich Ihrer Verhältnisse unter Angabe des Änderungsdatums mit.

Wiederverkäufernachweis zum Download

Die BNetzA hat zum 01.01.2016 im standardisierten Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag Strom festgelegt (Az. BK6-13-042), dass die stromsteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten nur erfolgen kann, wenn der eine Vertragspartner eine Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) des zuständigen Hauptzollamtes dem jeweils anderen Vertragspartner vorlegt.

Anbei finden Sie unseren Stromsteuererlaubnisschein als pdf-Datei. Wir erlauben uns den Hinweis, dass die Vorlage in Kopie ausreichend ist (so die aktuelle Anwendungshilfe des BDEW zum Netznutzungsvertrag Seiten 18/19).

Team Netznutzungsmanagement

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GPKE-Informationen

Information der Netznutzer über die Möglichkeit einer Vereinbarung zum ab­weichenden Datenaustausch bei den Prozessen Zählerstand-/Zählwertübermitt­lung, Stammdatenänderung, Netznutzungsabrechnung einschließlich der Übersendung von Zahlungsavisen gemäß Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität vom 11.07.2006, BK6-06-009 (GPKE-Beschluss).

Ab dem 1. Oktober 2010 bieten wir unseren Netznutzern an, die Datenmeldungen in den Prozessen Zählerstands-/Zählwertübermittlung, Stammdatenänderung und Netznutzungsabrechnung in anderen als von der Bundesnetzagentur in den Ziffern 1 und 3 des GPKE-Beschlusses vorgesehenen Formaten von uns zu erhalten.

Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen der Geschäftsprozesse Zählerstand-/Zählwertübermittlung und Stammdatenänderung anstelle der gemäß GPKE vorgegebenen Datenfor­mate die Zählerstände für Ihre Kunden bzw. Änderungen der Stammdaten Ihrer Kunden per Email als CSV oder in Papierform in den nach GPKE geltenden Fristen übermittelt zu bekommen. Zählerstände von RLM-Kunden würden Ihnen per Email als LPEX-Datei zur Verfügung gestellt werden.

Ferner bieten wir Ihnen an, die Netznutzungsabrechnung anstatt im INVOIC-Format in Papierform zu übersenden und als Bestätigungs-meldung eine Bestätigung Ihrerseits per Email anstelle von INVOIC- bzw. REMADV-Meldungen zu akzeptieren.  

Sollten Sie von diesem Angebot Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie um eine kurze Mitteilung an die angegebene Emailadresse, damit wir Ihnen die entsprechende Verein­barung übersenden können. Nach ihrer Unterzeichnung wird diese Vereinbarung zum Be­standteil des Lieferantenrahmenvertrages. Andernfalls verbleibt es beim Datenaustausch auf Basis des EDIFACT-Standards gemäß den Ziffern 1, 3 des GPKE-Beschlusses.

Zertifikate der Stadtwerke Herborn GmbH für die Marktrollen Verteilnetzbetreiber, Messstellenbetreiber und Messdienstleister

Seitens des BDEW wurden neue Regelungen zum sicheren Austausch von EDIFACT-Übertragungsdateien veröffentlicht (Version 1.0 vom 01.10.2016, unter www.edi-energy.de).

Diese finden auf alle von der BNetzA festgelegten Marktprozesse, die per EDIFACT abgewickelt werden Anwendung (GPKE, MPES, GeLi Gas, GaBi Gas, MaBiS und WiM). Die Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten zur Marktkommunikation nach der Festlegung Az.: BK6-16-200 und Az.: BK7-16-142 vom 20.12.2016 sind danach spätestens ab dem 01.06.2017 mittels Signatur und Verschlüsselung abzusichern. Unsere Verschlüsselungszertifikate erfüllen die gestellten Anforderungen.

Hier können Sie die aktuellen E-Mail-Zertifikate zur vertraulichen Abwicklung der Marktpartnerkommunikation für folgende Marktfunktionen aufrufen:

Verteilnetzbetreiber, Messstellenbetreiber und Messdienstleister Strom der Stadtwerke Herborn GmbH:

BDEW Codenummer:

9900287000008

9905044000001

9905050000003

1:1 Kommunikationsadresse:

herborn.stromnetz(at)edi.ewwit.de

Die neuen Zertifikate sind ab sofort gültig und müssen ab sofort ausschließlich verwendet werden.

Bitte lassen Sie uns ebenso Ihre gültigen Zertifikate an die E-Mail-Adresse it-service(at)stadtwerke-herborn.de zukommen.

Team Netzwirtschaft

Tel.: 02772 502-555
Fax: 02772 502-304

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Lastprofile

1. Registrierende Lastgangmessung

Gemäß § 12 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) haben die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Abwicklung der Stromlieferungen an Letztverbrauchern mit einer jährlichen Abnahme von über 100.000 kWh eine registrierende Leistungsmessung (RLM) anzuwenden. Wünscht der Netznutzer die Installation einer registrierenden Leistungsmessung bei Jahresverbräuchen von weniger als 100.000 kWh, so ist dies grundsätzlich auch möglich, wenn die zusätzlichen Kosten von diesem getragen werden.

2. Lastprofilverfahren

Der Netzbetreiber wendet bis zu einem Verbrauch von 100.000 kWh pro Abrechnungsperiode und Zählpunkt vereinfachte Methoden in Form von synthetischen Standardlastprofilen (SLP) an, so dass eine registrierende Leistungsmessung nicht erforderlich ist.

Der Netzbetreiber legt im Rahmen seiner Grundzuständigkeit für jede Entnahmestelle seines Netzgebietes ein geeignetes Standardlastprofil zu.

Zur Anwendung können derzeit nachstehende synthetische Standardlastprofile (Normierungsfaktor Z35 - 1.000.000 kWh/a) kommen:

Lastprofil EDIFACT-Bezeichnung Profilgruppe
Haushalt H0 Z48
Landwirtschaftsbetriebe allg. L0 Z45
Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft L1 Z46
Landwirtschaftsbetriebe ohne Milchvieh L2 Z47
Gewerbe allgemein G0 Z38
Gewerbe werktags 8-18Uhr G1 Z39
Gewerbe Abendstundenverbrauch G2 Z40
Gewerbe durchlaufend G3 Z41
Gewerbe Laden/Friseur G4 Z42
Gewerbe Bäckerei mit Backstube G5 Z43
Gewerbe Wochenendbetrieb G6 Z44
Gewerbe Bandlast G7 Z49
Straßenbeleuchtung SBL Z52

3. Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen

Entnahmestellen mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen ohne Leistungsmessung, die im Niederspannungsnetz angeschlossen sind, werden auf Basis von vorgegebenen Standardlastprofilen beliefert. Um das Verbrauchsverhalten möglichst genau nachzubilden, werden dabei verschiedene Lastprofile verwendet.

a. Nachtspeicherheizung 

Lastprofil Kürzel Profilgruppe Normierungsfaktor Profilgruppe
Nachtspeicherheizung
getrennte Messung
(spezifische Arbeit)
SN1 Z51 - Heizwärmespeicher Z36 - 300 kWh/K
Begrenzungskonstante:
Z62 - 1
Z03 - 
tagesparameterabhängiges Lastprofil
Codeverantwortliche Stelle Tagesparameteranbieter: Netzbetreiber
Nachtspeicherheizung
getrennte Messung
(Jahresmenge)
SN2 Z51 - Heizwärmespeicher Jahresmenge Z03 - tagesparameterabhängiges Lastprofil
Codeverantwortliche Stelle Tagesparameteranbieter: Netzbetreiber
Nachtspeicherheizung
gemeinsame Messung
(spezifische Arbeit)
SN3 Z51 - Heizwärmespeicher Z36 - 300 kWh/K Begrenzungskonstante: Z62 - 1 Z03 - tagesparameterabhängiges Lastprofil
Codeverantwortliche Stelle Tagesparameteranbieter: Netzbetreiber

Kunden mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen werden über das im VDN-Praxisleitfaden „Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ beschriebene Verfahren beliefert. Weitere Details zum Verfahren können der Homepage des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW) entnommen werden.

Die Lastprofile werden als Kurvenscharen in 1°C -Schritten für einen Temperaturbereich von -17°C bis +17°C zur Verfügung gestellt. Die Normierung erfolgte auf die ab 01.04.2011 geltenden Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) auf 300 kWh/K und Tag. Die ¼-h-Werte sind auf 3 Kommastellen angegeben. Der Netzbetreiber hat als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur die Messstation Gießen Lahn (ID 1639 / WMO NR 10532) festgelegt.

Die spezifische elektrische Arbeit der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung wird vom Netzbetreiber je Zählpunkt ermittelt und als Prognose zur Verfügung gestellt.

b. Wärmepumpenprofil

Die Stadtwerke Herborn GmbH verwendet das vereinfachte Lastprofilverfahren ohne rückwirkende Temperaturanpassung. Hierbei kommt der Normierungsfaktor Z35 - 1.000.000 kWh/a gemäß VDN Praxisleitfaden (Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen vom 19.11.02 - Anhang D) zur Anwendung. Die Unterbrechbarkeit der Kundenanlage wird durch ein(e) geeignete(s) Schaltuhr/Schaltgerät gewährleistet. Der Netzbetreiber gibt die Schaltzeiten für die jeweilige Anwendung vor und ist berechtigt bei Bedarf die Schaltzeiten zu verändern.

Lastprofil EDIFACT-Bezeichnung Profilgruppe
Wärmepumpen mit Unterbrechung bivalent, Unterbrechung 3 mal 1 Stunde WP1 Z50 unterbrechbare Verbrauchseinrichtung

Lastprofile 2024 

Lastprofile 2023 

Johannes Regling

Leiter Netzbetrieb Strom

Tel.: 02772 502-345
Fax: 02772 502-304

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Netzbezogene Daten

Netz- und Strukturdaten

Die angegebenen Werte beziehen sich auf den Erfassungszeitraum 2022.

Zeitgleiche Jahreshöchstlast (§ 17 (2) Nr. 1 StromNZV)

Mittelspannung MS 13.075,74  kW
26.01.2022  12:30 Uhr
Umspannung MS/NS 9.132,05  kW
19.12.2022  17:45 Uhr
Niederspannung NS 9.182,57  kW
19.12.2022  17:45 Uhr

Netzverluste (§ 17 (2) Nr. 2 StromNZV)

Netzverluste:

Mittelspannung MS 280.619,32  kWh
Umspannung MS/NS 403.881,33  kWh
Niederspannung NS 1.906.301,91  kWh
Gesamtmenge Verlustenergie 2.590.802,55  kWh

Höchstentnahmelast (§ 17 (2) Nr. 5 StromNZV)

Höchstentnahmelast:

Mittelspannung MS 4.606,06  kW
15.03.2022  12:15 Uhr
Umspannung MS/NS 236,96  kW
14.12.2022  12:15 Uhr
Niederspannung NS 8.805,30  kW
19.12.2022  17:45 Uhr
Mittelspannung MS 50.184.415,00  kWh
Umspannung MS/NS 40.388.132,61  kWh
Niederspannung NS 39.024.514,80  kWh

Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene (§ 17 (2) Nr. 6 StromNZV)

Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene:

Mittelspannung MS 1.415.413,67  kWh
Umspannung MS/NS kWh
Niederspannung NS 7.374.047,35  kWh
Gesamtmenge Einspeisungen 8.789.461,03  kWh

Menge und Preise der Verlustenergie (§ 17 (2) Nr. 7 StromNZV)

Menge und Preise der Verlustenergie:

Menge Verlustenergie über alle Netzebenen 2.590.802,55  kWh
Preise Verlustenergie n. a.  €/MWh

Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres (§ 10 (2) StromNEV)

Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres:

Mittelspannung MS 0,50  %
Umspannung MS/NS 1,00  %
Niederspannung NS 4,11  %

Entnommene Jahresarbeit des Vorjahres pro Netz- und Umspannebene (§ 27 (2) Nr. 3 StromNEV)

Spannungsebene entnommene Jahresarbeit
Mittelspannung MS 15.455.111,38  kWh
Umspannung MS/NS 959.736,48  kWh
Niederspannung NS 44.492.260,25  kWh

Differenzbilanzierung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 StromNZV

Anzahl Entnahmestellen je Netz- und Umspannebenen (§ 27 (2) Nr. 4 StromNEV)

Spannungsebene Entnahmestelle
Mittelspannung MS 39
Umspannung MS/NS 2
Niederspannung NS 12.790

Versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 und 3 StromNEV zum 31. Dezember des Vorjahres (§ 27 (2) Nr. 6 StromNEV)

Herborn 13  km²

Geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres (§ 27 (2) Nr. 7 StromNEV)

Herborn 64  km²

Johannes Regling

Leiter Netzbetrieb Strom

Tel.: 02772 502-345
Fax: 02772 502-304

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Hochlastzeitfenster

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Gemäß BNetzA-Modell sind nur Werktage (Montag - Freitag) als "Hochlastzeiten" berücksichtigt. Wochenenden, Feiertage und ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeit.

Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert:

Winter 1. Dezember – 28. Februar (Schaltjahr = 29. Februar)
Frühling 1. März – 31. Mai
Sommer 1. Juni – 31. August
Herbst 1. September – 30. November

Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums September 2022 – August 2023 ergeben sich folgende Hochlastzeitfenster für das Jahr 2024:

Spannungsebene Entnahme Winter
Dez.-Feb.
Frühling
Mrz.-Mai
Sommer
Jun.-Aug.
Herbst
Sep.-Nov
Entnahme Mittelspannung 08:15 - 11:30 keine keine keine
12:00 - 12:45 keine keine keine
13:15 - 13:30 keine keine keine
Entnahme Umspannung (Mittel-/Niederspannung) 11:45 - 13:15 keine keine keine
17:00 - 18:30 keine keine keine
Entnahme Niederspannung 11:45 - 13:15 keine keine keine
17:00 - 18:30 keine keine keine

Die Hochlastzeitfenster werden jährlich angepasst.

Die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit unseren veröffentlichten Daten kann trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht garantiert werden. Wir schließen daher eine diesbezügliche Haftung aus und behalten uns das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.

Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der von der BNetzA aktuell gültige und veröffentlichte „Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012).“ Dieser ist ab dem 01.01.2013 gültig und verbindlich anzuwenden. (Anlage „Netznutzung Entgelte Leitfaden §19“)

Weiterführende Informationen finden Sie unter 

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA, und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. (Anlagen Mustervereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV)

Weitere Voraussetzungen nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur (Stand Dezember 2013 ab 01.01.2014) Auszug aus dem Festlegungsbeschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur zur Erheblichkeitsschwelle:

„Ein individuelles Entgelt ist nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb des Hochlastzeitfensters einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird. Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual und absolut anhand der Lastreduzierung zu bestimmen.

Bei der Ermittlung wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers. Dabei ist auf die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene abzustellen.“

Netzebene Erheblichkeitsschwelle Bagatellgrenze Mindestverlagerung
Hochspannung 10 % 500,00 € 100 kW
Hochspannung in Mittelspannung 20 % 500,00 € 100 kW
Mittelspannung 20 % 500,00 € 100 kW
Mittelspannung in Niederspannung 30 % 500,00 € 100 kW
Niederspannung 30 % 500,00 € 100 kW

Auszug aus dem Festlegungsbeschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur zur Bagatellgrenze

„Es gilt eine Bagatellgrenze einer Entgeltreduzierung in Höhe von 500 €. Das Erreichen der Bagatellgrenze in Höhe von 500 € ist jährlich zu überprüfen. Sofern die Bagatellgrenze unterschritten wird, ist in dem betreffenden Kalenderjahr das allgemeine Netzentgelt zu zahlen.“

Johannes Regling

Leiter Netzbetrieb Strom

Tel.: 02772 502-345
Fax: 02772 502-304

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