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Hochlastzeitfenster

Letztverbraucher mit atypischen Verbrauchsverhalten können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung ein Sonderentgelt für die Netznutzung beantragen.

Ist aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat.

Gemäß BNetzA-Modell sind nur Werktage (Montag - Freitag) als "Hochlastzeiten" berücksichtigt. Wochenenden, Feiertage und ein Brückentag sowie die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gelten als Nebenzeit.

Die Jahreszeiten sind hierbei folgendermaßen definiert:

Winter 1. Dezember – 28. Februar (Schaltjahr = 29. Februar)
Frühling 1. März – 31. Mai
Sommer 1. Juni – 31. August
Herbst 1. September – 30. November

Auf Basis der Daten des Referenzzeitraums September 2022 – August 2023 ergeben sich folgende Hochlastzeitfenster für das Jahr 2024:

Spannungsebene Entnahme Winter
Dez.-Feb.
Frühling
Mrz.-Mai
Sommer
Jun.-Aug.
Herbst
Sep.-Nov
Entnahme Mittelspannung 08:15 - 11:30 keine keine keine
12:00 - 12:45 keine keine keine
13:15 - 13:30 keine keine keine
Entnahme Umspannung (Mittel-/Niederspannung) 11:45 - 13:15 keine keine keine
17:00 - 18:30 keine keine keine
Entnahme Niederspannung 11:45 - 13:15 keine keine keine
17:00 - 18:30 keine keine keine

Die Hochlastzeitfenster werden jährlich angepasst.

Die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit unseren veröffentlichten Daten kann trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht garantiert werden. Wir schließen daher eine diesbezügliche Haftung aus und behalten uns das Recht vor, notwendige Änderungen vorzunehmen.

Maßgeblich für die Netzentgeltberechnung der atypischen Netznutzung ist der von der BNetzA aktuell gültige und veröffentlichte „Leitfaden zur Genehmigung von Befreiungen von Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand Dezember 2012).“ Dieser ist ab dem 01.01.2013 gültig und verbindlich anzuwenden. (Anlage „Netznutzung Entgelte Leitfaden §19“)

Weiterführende Informationen finden Sie unter 

Die mit dem Netznutzer zu treffende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV unterliegt der Genehmigungspflicht durch die BNetzA, und erlangt erst nach Vorliegen des Genehmigungsbescheides ihre Gültigkeit. (Anlagen Mustervereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 bis 4 StromNEV)

Weitere Voraussetzungen nach dem Leitfaden der Bundesnetzagentur (Stand Dezember 2013 ab 01.01.2014) Auszug aus dem Festlegungsbeschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur zur Erheblichkeitsschwelle:

„Ein individuelles Entgelt ist nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb des Hochlastzeitfensters einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird. Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual und absolut anhand der Lastreduzierung zu bestimmen.

Bei der Ermittlung wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers. Dabei ist auf die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene abzustellen.“

Netzebene Erheblichkeitsschwelle Bagatellgrenze Mindestverlagerung
Hochspannung 10 % 500,00 € 100 kW
Hochspannung in Mittelspannung 20 % 500,00 € 100 kW
Mittelspannung 20 % 500,00 € 100 kW
Mittelspannung in Niederspannung 30 % 500,00 € 100 kW
Niederspannung 30 % 500,00 € 100 kW

Auszug aus dem Festlegungsbeschluss BK4-13-739 der Bundesnetzagentur zur Bagatellgrenze

„Es gilt eine Bagatellgrenze einer Entgeltreduzierung in Höhe von 500 €. Das Erreichen der Bagatellgrenze in Höhe von 500 € ist jährlich zu überprüfen. Sofern die Bagatellgrenze unterschritten wird, ist in dem betreffenden Kalenderjahr das allgemeine Netzentgelt zu zahlen.“

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