Reverse-Charge-Verfahren
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19. September 2013 die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens konkretisiert. Die Wiederverkäufereigenschaft für Strom- und Gaslieferungen ist nunmehr mittels einer vom Finanzamt auszustellenden Bestätigung, dem Vordruck USt 1 TH nachzuweisen. Diesen geforderten Nachweis der Stadtwerke Herborn GmbH nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster können Sie hier einsehen. Sofern ihr Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllt, bitten wir Sie uns eine Kopie Ihrer Wiederverkäuferbescheinigung umgehend nach deren Erhalt unaufgefordert zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns auch unverzüglich Änderungen hinsichtlich Ihrer Verhältnisse unter Angabe des Änderungsdatums mit.
Wiederverkäufernachweis zum Download
- Wiederverkäufernachweis pdf 0.7MB
Die BNetzA hat zum 01.01.2016 im standardisierten Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag Strom festgelegt (Az. BK6-13-042), dass die stromsteuerfreie Abrechnung der Mehr-/Mindermengen im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Lieferanten nur erfolgen kann, wenn der eine Vertragspartner eine Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz (StromStG) des zuständigen Hauptzollamtes dem jeweils anderen Vertragspartner vorlegt.
Anbei finden Sie unseren Stromsteuererlaubnisschein als pdf-Datei. Wir erlauben uns den Hinweis, dass die Vorlage in Kopie ausreichend ist (so die aktuelle Anwendungshilfe des BDEW zum Netznutzungsvertrag Seiten 18/19).
- Stromsteuererlaubnisschein pdf 0.2MB