Die im Preisblatt angegebenen Entgelte wurden von der Regulierungsbehörde gemäß § 23a EnWG genehmigt. Für den Fall, dass gegen den Genehmigungsbescheid der Regulierungsbehörde Rechtsmittel eingelegt werden bzw. wurden, sind zwischen den Parteien abschließend die rechts- und bestandskräftigen Entgelte maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf Grundlage der oben genannten genehmigten gegebenenfalls vorläufigen Entgelte. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für zurückliegende Zeiträume - gegebenenfalls auch nach Beendigung der Netznutzung - nachgezahlt oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- und Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst. Sofern Rechtsmittel gegen einen Genehmigungsbescheid eingelegt wurden, wird Stadtwerke Dreieich GmbH auf seinen Internet-Seiten hierüber sowie über die Höhe der ursprünglich beantragten Entgelte informieren.
Sofern die Entgelte zugleich auch die Entgelte für die bzw. die Kosten der Nutzung des vorgelagerten Netzes abdecken, besteht ein Nach- bzw. Rückzahlungsanspruch auch in dem Fall, dass ein der Stadtwerke Dreieich GmbH vorgelagerter Netzbetreiber gegenüber der Stadtwerke Dreieich GmbH aus gleichem Grund aufgrund einer nachträglichen Anpassung seiner Entgelte gegenüber der Stadtwerke Dreieich GmbH eine Nachzahlung fordert bzw. einem Rückzahlungsanspruch der Stadtwerke Dreieich GmbH ausgesetzt ist
Netz- und Energiestrukturdaten nach § 19 StromNEV