Messstellenbetrieb

Messstellenbetreiberrahmenvertrag:

Vertrag zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Wer als wettbewerblicher Messstellenbetreiber im Netzgebiet der GSW tätig werden möchte, muss nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MsbG einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen.

Die BNetzA hat am 23.08.2017 unter dem Aktenzeichen BK6-17-042 die Änderung des bereits seit 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrags beschlossen. Das Vertragswerk war nach Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesettzes an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und die Änderungen in der Marktkommunikation anzupassen.

Die GSW bietet wettbewerblichen Messstellenbetreibern den Abschluss des Messstellenbetreiber-rahmenvertrages an. Der Vertrag entspricht wörtlich dem durch die BNetzA festgelegten Standardvertrag.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Kontaktdatenblatt Netzbetreiber zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom