Der nachfolgende Lieferantenrahmenvertrag wird zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber abgeschlossen. Er bildet die Grundlage zur Abwicklung von Stromlieferungen durch die Lieferanten an Kunden mit und ohne Leistungsmessung.
Der Netznutzungsvertrag wird zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber geschlossen. Er ist bei einer reinen Energielieferung erforderlich. Der Kunde zahlt das Netznutzungsentgelt direkt an den Netzbetreiber.
Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach der Konzessionsabgabeverordnung (KAV) vom 09. Januar 1992 in der Änderungsfassung vom 01.11.2006.
Strom:
Lieferung an Tarifkunden in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kWh,
bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh,
im Schwachlasttarif 0,61 ct/kWh.
Lieferung an Sondervertragskunden 0,11 ct/kWh.
Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz bis 30.000 kWh/a gelten gem. §2 Abs. 7 KAV als Tariflieferungen, wenn nicht 30 kW in zwei Abrechnungsmonaten überschritten werden.