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Netzanschluss

Allgemeine Bedingungen:

Allgemeine Bedingungen

Technische Mindestanforderungen:

Die technischen Mindestanforderungen ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik. Dazu zählen im Wesentlichen DIN EN-Normen, VDE-Bestimmungen sowie die folgenden technischen Richtlinien der Verbände (BDEW, VBEW).

Technische Mindestanforderungen §19 EnWG Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) Technische Anschlussbedingungen 2023 Notstromaggregate Überspannungs-Schutzeinrichtungen Typ 1 Anschlussschränke im Freien Distribution Code 2007 Distribution Code 2007 Anhang A Distribution Code 2003 Metering Code 2006 Merkblatt für Eigenerzeugungsanlagen Richtlinie für Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz Wandler-Zählungen bei EEG-Anlagen Zählung bei Eigenerzeugungsanlagen Merkblatt für Mess- und Wandlerschränke Merkblatt für vorübergehend angeschlossene Anlagen Merkblatt für Zählerschränke Transmission Code 2007 Transmission Code 2007 Anhang A Transmission Code 2007 Anhang B Transmission Code 2007 Anhang C Richtlinie Wirkschnittstelle Hinweise zur selbsttätigen Freischaltstelle Richtlinie S1000 Technische Richtlinie_Instandhaltung von Betriebsmitteln und Anlagen in Elektrizitätsversorgungsnetzen Richtlinie Trafo Mittelspannung 2003 Richtlinie Leistungsbeschreibung Messung und Abrechnung der Netznutzung Netzanschluss von Ladeeinrichtungen

Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung:

Folgende Voraussetzungen für den Netzanschluss sind erforderlich und werden in der Niederspannungsverordnung (NAV) geregelt:

Anschlussnutzungsvertrag bei registrierende Leistungsmessung Anschlussnutzungsvertrag ohne registrierende Leistungsmessung Netzanschlussvertrag bei registrierende Leistungsmessung Netzanschlussvertrag ohne registrierende Leistungsmessung Baukostenzuschuss Ergänzende Bedingungen

Anpassung von laufenden Netzanschlussverträgen:

Die NAV regelt die  Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die mit den Stadtwerken Zeil a. Main ab dem 8. November 2006 neu abgeschlossen werden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung. Ebenso gilt die NAV ab dem 8. November 2006 für alle Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossen wurden. Für die in der Niederspannung bis zum 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge gilt die NAV anstelle der AVBEltV als Allgemeine Bedingungen mit Wirkung zum 31.12.2006.

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