Anmelde und Genehmigungspflichtige Geräte

Allgemeine Hinweise:

Allgemeine Hinweise

Die Anmeldung erfolgt nach dem beim Netzbetreiber verwendeten Verfahren (An-Fertigmeldung GGEW/ Netzportal), nur durch das Elektrofachunternehmen.

Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen ≥ 3,6 kVA sowie alle elektrischen Speicher sind beim Netzbetreiber anzumelden.

Anschluss folgender Anlagen und elektrischer Verbrauchsmittel der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers:

  • neue Anschlussnutzeranlagen;
  • zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird;
  • Trennung oder Zusammenlegung von Anschlussnutzeranlagen;
  • vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe;
  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschreitet;
  • stationäre elektrische Speicher, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA je Kundenanlage überschreitet;
  • Erzeugungsanlagen;
  • Notstromaggregate;
  • Geräte zur Beheizung oder Klimatisierung (z. B. Wärmepumpen), ausgenommen ortsveränderliche Geräte;
  • Einzelgeräte, auch ortsveränderliche Geräte, mit einer Nennleistung von mehr als 12 kVA;
  • elektrische Verbrauchsmittel, die die Netzrückwirkungen nicht einhalten oder Grenzwerte überschreiten;
  • Anschlussschränke im Freien.

Elektroladesäulen:

E-Mobilität Netzanschluss und Netzverträglichkeit von Ladeeinrichtungen