| zur Navigation springen | zum Inhalt springen |
Festlegung des Grundversorgers: | ||
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG ist der Grundversorger zum Stichtag 01. Juli 2009 für die kommenden drei Kalenderjahre (d.h. für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2012) festzustellen. In beiden Fällen wird folgende Festlegung getroffen:
|
||
Bedingungen Grundversorgung: | ||
|
Für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Grundversorgungsverträge gelten die Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und der dazu ergänzenden Bestimmungen.
|
||
| Bedingungen Grundversorgung | ||
Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung: | ||
| Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung | ||
Preise für Grundversorgung: | ||
| Preise für die Grundversorgung | ||
Bedingungen Ersatzversorgung: | ||
Gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz fällt ein Letztverbraucher, für den kein Liefervertrag besteht, in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG. Für das Netzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG.
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Gasnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Gasbezug ohne Liefervertrag.
Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG) durchgeführt. Die Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen der Grundversorgung der GGEW AG.
Solange Kunden keinen neuen Gaslieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen der Grundversorgung, sofern sie sich nicht für einen anderen Gaslieferungsvertrag entschieden haben. |
||
Preise für Ersatzversorgung: | ||
| Die Preise der Ersatzversorgung entsprechen den Preisen der Grundversorgung. | ||
Maßgebliche Wetterstation: | ||
|
Die maßgebliche Wetterstation für das Netzgebiet der GGEW ist die "Wetterstation 9646 in Bensheim" von der Meteomedia GmbH, Bessemerstraße 80 in 44793 Bochum |