Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges

Festlegung des Grundversorgers:

Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG ist der Grundversorger zum Stichtag 01. Juli 2009 für die kommenden drei Kalenderjahre (d.h. für den Zeitraum vom 01.01.2010 - 31.12.2012) festzustellen.
In beiden Fällen wird folgende Festlegung getroffen:

Die GGEW AG ist Grundversorger im Verteilnetz Strom im Bereich der Städte und Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bensheim, Bickenbach und Zwingenberg.

Alle Haushaltskunden und Kunden mit einem Verbrauch unter 10.000 kWh pro Jahr haben einen Anspruch auf Versorgung zu den Bedingungen der Grundversorgung.

Für alle nach dem 12.07.2005 abgeschlossenen Grundversorgungsverträge gelten die Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (GVV) und der dazu gehörenden ergänzenden Bestimmungen.

Bedingungen zur Grundversorgung
Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung

Preise für Grundversorgung:

Preise für die Grund- und Ersatzversorgung

Bedingungen Ersatzversorgung:

Gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz fällt ein Letztverbraucher, für den kein Liefervertrag besteht, in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG. Für das Netzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG.

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG) durchgeführt. Die Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen der Grundversorgung der GGEW AG.

Solange Kunden keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen der Grundversorgung, sofern sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.

Preise für Ersatzversorgung:

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG) durchgeführt. Die Preise der Ersatzversorgung entsprechen denen der Grundversorgung der GGEW AG.

 

Stromkennzeichnung:

Die Stromkennzeichnung - Informationen auf einen Blick

Wie entsteht eigentlich der Strom, der täglich aus der Steckdose kommt?
Diese Frage vieler Stromkunden ist jetzt schnell zu beantworten.

Wir informieren Sie, aus welchen Energieträgern sich der von uns ververkaufte Strom zusammensetzt und welche Auswirkungen die Stromproduktion auf die Umwelt hat.

Die folgenden Werte beziehen sich auf das Jahr 2008.
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005

Gesamt-Energieträgermix GGEW AG
Energieträgermix Deutschland
Ökoplus
"Normalstrom" (Residualmix)

 

*) Der so genannte Residual-Mix und ergibt sich als Differenz vom GGEW-Gesamtenergieträger-Mix und dem Produktenergieträger-Mix "Oko plus“.

Erneuerbare Energien
(z. B. Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie)


Fossile und sonstige Energieträger
(z. B. Steinkohle, Braunkohle, Erdgas)

Kernkraft
(z. B. Uran)


Umweltauswirkungen 

    
  Radioaktiver Abfall  CO2-Emission 
 Energieträgermix Deutschland  0,0007 g/kWh  541 g/kWh
 Gesamt-Energieträgermix GGEW AG  0,0008 g/kWh  450 g/kWh
 Produkt-Energieträgermix GGEW AG     
 Ökoplus  0,0000 g/kWh  0 g/kWh
 "Normalstrom" (Residualmix)  0,0008 g/kWh  501 g/kWh