Die Beschlusskammer 6 der BNetzA vom 21.12.2020 hat die Festlegung zur Anpassung des Lieferantenrahmenvertrages Strom an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende getroffen (Az.:BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160).
Der Beschluss sieht den Abschluss des Lieferantenrahmenvertrages mit Wirkung zum 01.04.2022 vor.
Der Vertragsschluss kann gemäß Beschluss BK6-20-160 dadurch bewirkt werden, dass der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes und der Netznutzer unter der Bezugnahme auf den festgelegten Standardvertrag übereinstimmende Willenserklärungen in Textform austauschen (siehe auch Tenor 3 zum Beschluss).
Wir bestätigen hiermit, dass der von der BNetzA standardisierte Lieferanten- /Netznutzungsrahmenvertrag (Beschlusskammer 6, vom 21.12.2020, Az.:BK6-13-042 in der Fassung der Festlegung BK6-20-160), zwischen
Netzbetreiber:
Stadtwerke Bad Herrenalb GmbH,
Bahnhofstr. 12,
76332 Bad Herrenalb
BDEW-Codenummer: 9900035000002
und
Stromlieferant:
Name:
Str. HNr.:
PLZ und Ort:
BDEW-Codenummer:
zum XX.XX.XXXX in Kraft tritt.
Bitte fügen Sie dieser Erklärung Ihr aktuelles Kontaktdatenblatt, den gültigen Stromerlaubnisschein und Wiederverkäufernachweis, sowie Ihre Zertifikate für den verschlüsselten Datenaustausch bei.
Das Hochlastzeitfenster nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für das Netzgebiet der Stadtwerke Bad Herrenalb GmbH für atypische Netznutzung finden Sie hier: