Netzanschluss Biogas

Erforderliche Angaben:

Netzanschlussbegehren.pdf
Spezifikation_der_jeweiligen_Pruefung.pdf

Bedingungen für den Netzanschluss:

Um den Betreibern von Biogasanlagen die Möglichkeit zu schaffen, ihr Gas in das Netz deröffentlichen Gasversorgung einzuspeisen, wird im Folgenden auf die technischen Mindestanforderungenfür die Einspeisung in Erdgasnetze hingewiesen. Es handelt sich dabei im Wesentlichenum die Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen verschiedener Arbeitsblätter der DeutschenVereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), in denen die in Deutschland geltenden,allgemein anerkannten technischen Regeln der Gaswirtschaft festgelegt sind.Grundsätzlich sind jedoch alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Richtlinienzum Bau und Betrieb von Anlagen zur Biomethanherstellung und –einspeisung zu beachten, auchwenn sie in diesen technischen Mindestanforderungen nicht ausdrücklich erwähnt werden.

I. Anforderungen an die Gasbeschaffenheit

Grundlage für die Beschaffenheit von Gasen aus regenerativen Quellen ist das DVGWArbeitsblattG 262. Soll das hergestellte methanreiche Gas in das öffentliche Gasnetzeingespeist werden, so muss das Gas den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 260insbesondere der 2. Gasfamilie mit der vor Ort vorhandenen Gruppe entsprechen. Brennwertund Wobbeindex müssen dabei am Einspeisepunkt denen des Gases im Netz entsprechen. Eine Einspeisung von Biomethan mit Flüssiggaszumischung kann nur nach Einzelfallprüfung in Abstimmung mit dem Netzbetreiber erfolgen (Flüssiggaszumischung kann z.B. zurBeeinflussung des Kondensationsverhaltens an Verbrauchsstellen und Erdgastankstellenführen).

II. Gasbegleitstoffe

Der Gesamtschwefelgehalt darf max. 30 mg/m³ betragen. Der Schwefelwasserstoffanteil darfmaximal 5 mg/m³ erreichen. Das Gas muss technisch frei von Nebel, Staub und Flüssigkeit sein.Das Biomethan darf keine Komponenten und/oder Spuren enthalten, die einen Transport, eineSpeicherung oder eine Vermarktung behindern oder eine besondere Behandlung erfordern. DerSauerstoffgehalt darf maximal 3 Vol.-% bei Einspeisung in trockene Netze und maximal 0,5Vol.-% bei Einspeisung in feuchte Netze betragen. Der Kohlendioxidgehalt darf maximal 6Vol.-%, der des Wasserstoffs max. 5 Vol.-% nicht überschreiten. Der Wassergehalt darf nichtmehr als 50 mg/m³ betragen.- 2 -

III. Anforderungen an die Abrechnung

Die eingespeiste Gasmenge und der Brennwert des Gases müssen mit geeichten Messinstrumentengemessen und registriert werden. Dabei muss der Stundenlastgang mit hierfürzugelassenen Geräten aufgezeichnet werden. Ist damit zu rechnen, dass die Konzentrationbestimmter Komponenten, wie z.B. H2S, O2 oder CO2, überschritten wird, so ist dieKonzentration dieser Komponenten kontinuierlich zu überwachen.Bei Ausfall eines der Messinstrumente muss durch den Einspeiser sichergestellt werden, dassdie Anlage automatisch in den sicheren Zustand gefahren wird bzw. durch Ersatzgeräte eineAbsicherung erfolgt. Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass keinerlei schädlicheAuswirkungen auf das nachgelagerte Netz auftreten.Anforderungen zur Einhaltung des Eichrechtes im Rahmen der Systeme des Netzbetreibers sindeinzuhalten. So darf sich aus eichrechtlichen Gründen im Abrechnungszeitraum derBrennwertes des eingespeisten Gases i.d.R. um nicht mehr als 2 % vom Abrechnungsbrennwertunterscheiden, siehe DVGW-Arbeitsblatt G 685. Dieses ist vor Beginn der Einspeisung mit demNetzbetreiber abzuklären.

IV. Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit des Gasnetzes

In jedem Einzelfall muss durch den Netzbetreiber geprüft werden, ob das Gasnetz zur Aufnahme der einzuspeisenden Biomethanmenge kapazitiv und hydraulisch in der Lage ist. Beider Prüfung der Einspeisekapazität sind auch bereits existierende Biomethantransporte durchdas Netz, in das eingespeist werden soll, zu berücksichtigen.

V. Anforderungen an die bauliche Ausführung Für die bauliche Ausführung und den Betrieb der einzelnen Elemente der Anlage zurAufbereitung und Einspeisung von Biomethan in die öffentliche Gasversorgung wird explizitauf folgende DVGW-Richtlinien hingewiesen:· G 462 Gasleitungen aus Stahlrohren bis 16 bar Betriebsdruck - Errichtung· G 463 Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck > 16 bar - Errichtung· G 472 Gasleitungen bis 10 bar Betriebsdruck aus Polyethylen (PE 80, PE 100 und PE-Xa) -Errichtung· G 491 Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung,Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb· G 492 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung,Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung· G 497 Verdichteranlagen- 3 -Sowohl zum nachfolgenden Netz als auch zur einspeisenden Anlage ist eine Druckabsicherungvorzusehen. Das einzuspeisende Gas ist auf den für das nachfolgende Netz geeigneten Druck zuverdichten.

VI. Allgemeine Angaben des Einspeisers an den Netzbetreiber

Der potenzielle Einspeiser hat Angaben über den minimal und maximal einzuspeisendenGasvolumenstrom in m³/h und Besonderheiten in der zeitlichen Verteilung (z.B. geplanteWartungsarbeiten) mitzuteilen. Auf Anfrage stellt der Einspeiser dem Netzbetreiber weitere fürden ordnungsgemäßen Netzbetrieb erforderliche Angaben zur Verfügung. Gemeinsam mit dem Netzbetreiber ist ein Einspeiseort zu planen. An- und Abfahrvorgänge, sowie der sichere Zustand der Anlage sind zu spezifizieren

Netzanschlussbedingungen.pdf

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