Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges

Feststellung des Grundversorgers:

 

Die GGEW AG hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung zum 01. Juli 2015 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre, d. h. vom 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024, festgestellt.

Die GGEW AG ist Grundversorger im Elektrizitätsversorgungsnetz für das Gebiet der Städte und Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bensheim, Bickenbach, Zwingenberg und Lautertal.

Die ENTEGA Plus GmbH ist Grundversorger im Elektrizitätsversorgungsnetz für das Gebiet der Städte und Gemeinden Lorsch, Heppenheim und Seeheim-Jugenheim.

Alle Haushaltskunden und Kunden mit einem Verbrauch unter 10.000 kWh pro Jahr haben einen Anspruch auf Versorgung zu den Bedingungen der Grundversorgung.

BITTE BEACHTEN:

An den bisherigen Verträgen mit der Entega Plus GmbH ändert dies nichts, neue Grundversorgungsverträge werden ab dem 01.01.2022 mit der GGEW AG abgeschlossen.

Bedingungen Grundversorgung:

Bedingungen zur Grundversorgung

 

Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung
Änderungen der Ergänzenden Bedingungen 01.08.2011

Preise für Grundversorgung:

Preise für die Grundversorgung STROM (ab 01.01.2022)
Preise für die Grundversorgung STROM (ab 01.07.2022)
Preise für die Grundversorgung STROM (ab 01.08.2022)
Preise für die Grundversorgung STROM (ab 01.01.2023)
Preise für die Grundversorgung STROM (ab 01.04.2023)
Preise für die Grundversorgung STROM (ab 01.01.2024)

Bedingungen Ersatzversorgung:

Gemäß § 38 Energiewirtschaftsgesetz fällt ein Letztverbraucher, für den kein Liefervertrag besteht, in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger nach § 36 EnWG. Für das Stromnetzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG für die Städte und Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bensheim, Bickenbach, Lautertal und Zwingenberg, sowie die ENTEGA Energie GmbH & Co. KG für die Städte und Gemeinden Lorsch, Heppenheim und Seeheim-Jugenheim.

Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt. Darüber hinaus ist nun im EnWG die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, d.h. Strombezug ohne Liefervertrag.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger (im Netzgebiet der GGEW AG ist dies die GGEW AG) durchgeführt. Die Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen denen der Grundversorgung der GGEW AG.

Solange Kunden keinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, werden Sie für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung beliefert. Nach Ablauf der drei Monate erfolgt die Weiterbelieferung zu den Konditionen der Grundversorgung, sofern sie sich nicht für einen anderen Stromlieferungsvertrag entschieden haben.

Preise für Ersatzversorgung:

Preise für die Ersatzversorgung STROM (ab 01.10.2022)
Preise für die Ersatzversorgung STROM (ab 01.03.2023)