Nachrüstpflicht von alten Heizkesseln

Die EnEV verpflichtet zum Austausch alter Öl- und Gasheizkessel. Heizkessel, die vor dem 01.01.1985 Heizkessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden aber älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.

Davon ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel, da diese Anlagen einen höheren Wirkungsgrad haben und damit umweltfreundlicher sind. Konstanttemperaturkessel müssen jedoch ausgetauscht werden.

Ein-/Zweifamilienhaus-Besitzer, die am 01.01.2002 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt haben, sind davon ausgenommen. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Kessel jedoch innerhalb von zwei Jahren ausgetauscht werden.