EEG

Standorte und Leistungen:

Anlagenstamm
EEG-Einspeisung nach Anlagen
Testatsdaten

Endabrechnung aggregiert:

Endabrechnung EEG 2015
Schlussbilanz EEG 2015

Bericht über die Ermittlung:

Bericht gem. § 77 EEG

Systemstabilitätsverordnung:

Anschreiben BMWi, BNA und BMU
Sytemstabilitätsverordnung - SysStabV
Fragen und Antworten zur Nachrüstung
EWG Abfragebogen

Am 26. Juli 2012 ist die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) für Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung verpflichtet der Gesetzgeber die Netzbetreiber, einen großen Teil der PV-Anlagen zur Sicherstellung der Systemstabilität umzurüsten. Die Verordnung verpflichtet aber auch die Anlagenbetreiber, Ihren Netzbetreiber bei der Umrüstung der Anlage zu unterstützen.

Systemstabilitätsverordnung

Warum ist die Nachrüstung erforderlich?

In den letzten Jahren hat die Einspeisung von Strom aus dezentralen Energieerzeugungsanlagen – insbesondere von Photovoltaikanlagen – erheblich zugenommen. In der Vergangenheit sollten sich Photovoltaikanlagen bei Erreichen der Frequenz von 50,2 Hz unverzüglich abschalten. Im Extremfall wird dadurch aber heute eine Leistung von mehreren Gigawatt vom Netz getrennt. Dadurch entsteht ein Risiko für den sicheren und stabilen Netzbetrieb. Um das hohe Maß an Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, wurden gemeinsam von der Bundesregierung, den Netzbetreibern und den betroffenen Verbänden Maßnahmen zur Umrüstung von Photovoltaikanlagen erarbeitet.

Welche Photovoltaikanlagen müssen nachgerüstet werden?

  • Photovoltaikanlagen, die am Niederspannungsnetz angeschlossen sind, mit einer installierten Leistung von
    a) Mehr als 10 kW, die nach dem 31.08.2005 und vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden oder
    b) Mehr als 100 kW, die nach dem 30.04.2001 und vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden
  • Photovoltaikanlagen, die am Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW, die nach dem 30.04.2001 und vor dem 01.01.009 in Betrieb genommen wurden.
Welche Fristen gelten für die Nachrüstung der Photovoltaikanlagen?
Anlagenleistung Nachrüsttermin
> 100 kW 31.08.2013
> 30 kW 31.05.2014
> 10 kW 31.12.2014

Worin besteht die Mitwirkungspflicht der Anlagenbetreiber?

Diese Pflicht beinhaltet u.a. die Rücksendung des vollständig ausgefüllten Fragebogens sowie das Zustandekommen eines Termins zur Umrüstung innerhalb der genannten Frist.Für weitere Fragen zur Nachrüstung der Photovoltaikanlagen wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesumweltministerium, dem Bundeswirtschaftsministerium, den Netzbetreibern, dem Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), dem BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und dem Bundesverband Solarwirtschaft e.V. Antworten erarbeitet, die unter www.solarwirtschaft.de/betreiber.html oder www.bdew.de/50-2Hz oder www.zveh.de/50-2-hz eingesehen werden können.

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