Messstellen

Kundeninformationen zum Messstellenbetrieb:

Nähere Informationen zum Thema Messstellenbetrieb finden Sie auf folgender Internetseite:

https://msb.city-use.de/

Messstellenbetrieb Strom:

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen i. S. d. Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber zu den folgenden Konditionen, soweit nicht ein Dritter diesen nach den §§ 5 oder 6 MsbG durchführt. 

Die Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:

1.     bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000
        Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung 
        nach § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,

2.     bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt. 

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. 

Betroffen sind nach derzeitigem Stand: 

• ca. 12.130 Messeinrichtungen zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
• ca.   2.017 Messeinrichtungen zum Umbau auf intelligente Messsysteme.

 Die tatsächliche Anzahl ist abhängig von Teilnetzübergängen (Ab-/Zugänge), einer geänderten Zuordnung zu Verbrauchsgruppen sowie der tatsächlichen Zahl von Stilllegungen, Neubauten und größeren Renovierungen. Diese Angaben werden bei Bedarf aktualisiert. 

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreibers insbesondere folgende Leistungen:

1.     die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und 
        Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig
        erforderliche Datenkommunikation sowie

2.     bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000
        Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von
        § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche
        Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem
        Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

3.     die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale
        Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches
        einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

4.     die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme
        im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energie-
        verbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum
        intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem
        
Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und
        Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

5.     in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das
        Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag
        eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines
        Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6.     in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die
        Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder
        dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen
        für Gas und

7.     die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach
        den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäfts-
        prozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur
        Bilanzierung.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt "Preisblatt für Messstellenbetrieb Strom" entnommen werden. 
Das Preisblatt ist auf der Homepage der Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG (www.ew-goldbach-hoesbach.de) veröffentlicht.

Die Elektrizitätswerk Goldbach-Hösbach GmbH & Co. KG bietet außerdem Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG an. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte wird ebenfalls auf dem o. g. Preisblatt veröffentlicht. Sobald weitere Zusatzleistungen angeboten werden, werden diese in das Preisblatt aufgenommen. Dieses wird regelmäßig aktualisiert und veröffentlicht.

Allgemeine Bedingungen (Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG)
Preisblatt für Messstellenbetrieb Strom

Messstellenvertrag nach MsbG § 9 (1).2.:

Messstellenvertrag zwischen VNB/gMSB und LF

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom:

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas:

Messstellenbetreiberrahmenvertrag

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