Messstellen

Moderne und intelligente Messeinrichtungen - mMe und iMs:

In den kommenden Jahren werden alle Stromzähler in Deutschland gegen moderne Messeinrichtungen (mMe) beziehungsweise intelligente Messsysteme (iMs) ausgetauscht. Die schwarzen Zähler mit der sich drehenden Scheibe werden also nach und nach aus den Zählerschränken verschwinden. Grundlage hierfür ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber in Nettetal kommen wir auf Sie zu, sobald der Wechsel Ihres Stromzählers ansteht. Anhand der uns vorliegenden technischen Daten wird ein intelligentes Messsystem (iMs) oder eine moderne Messeinrichtung (mMe) installiert.

Intelligente Messsysteme (iMs)

Netzbetreiber können dank intelligenter Messsysteme ihr Stromnetz sicherer und effizienter betreiben und Anlagen steuern. Stromkunden können dank intelligenter Messsysteme ihren Energieverbrauch besser kontrollieren und dadurch effizienter mit Energie umgehen. So kann sowohl der tatsächliche Energieverbrauch, als auch die entsprechende Nutzungszeit am Gerät oder über eine Visualisierung über ein Online-Portal ausgelesen werden. Stromlieferanten können dank intelligenter Messsysteme neue Produkte und Dienstleistungen wie zeit- und lastvariable Tarife, Apps zum Stromsparen und intelligente Haussteuerung anbieten, die den Stromkunden zu Gute kommen.

Moderne Messeinrichtungen (mMe)

Moderne Messeinrichtungen können - im Gegensatz zu intelligenten Messsystemen- nicht fernausgelesen werden. Sie ersetzen künftig die „schwarzen Zähler“ mit der Drehscheibe (sogenannte Ferrariszähler). Da bei den modernen Messeinrichtungen keine Fernauslesung möglich ist, werden diese Geräte weiterhin einmal jährlich vor Ort bzw. per Selbstablesung durch den Kunden abgelesen werden.

Modernes oder intelligentes Messystem

Ob Ihr Zähler von uns durch eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem ersetzt wird, entscheidet sich ebenfalls nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes. Intelligente Messysteme sind nach den derzeit geltenden Vorgaben ab einen Jahresstromverbrauch von mehr 6.000 kWh pro Jahr vorgesehen sowie beim Einbau einer Einspeiseanlage (PV) ab einer Leistung von 7 KW und beim Vorhandensein von sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im  Sinne des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (z.B. Wärmepumpen, Wallboxen usw.).

Kosten

Der Stromzählerwechsel selbst ist für Sie kostenlos. Die Kosten für den Betrieb der Messeinrichtung werden von uns an Ihren Stromlieferanten weiterberechnet. Inwieweit dieser die Kosten an Sie weitergibt, ist von Ihrem Stromliefervertrag abhängig.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG - Neuregelung :

Neuregelung : Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrs- und Gebäudesektor ist künftig damit zu rechnen, dass immer mehr Ladeinfrastruktur (Wallboxen, Ladesäulen) sowie Wärmepumpen an das Stromnetz angeschlossen werden. Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen werden eine zunehmende Herausforderung für die Stromnetze darstellen und ggf. zu vorübergehenden Netzengpässen in bestimmten Netzbereichen führen. 

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur bereits mit Wirkung ab 01.01.2024 neue Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen festgelegt. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist der §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). 

Die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung ist sowohl für Betreiber von steuVE als auch für alle Netzbetreiber für Neuanlagen ab 01.01.2024 verpflichtend. 

Der Betreiber genügt dieser  Verpflichtung, wenn er den Netzbetreiber mit der netzorientierten Steuerung beauftragt, auch wenn die erforderlichen Steuereinheiten, die vom Netzbetreiber in den Zählerschrank einzubauen sind, noch nicht serienmäßig zur Verfügung stehen. Der Einbau kann daher voraussichtlich erst ab 2025 geschehen. Dem Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung wird im Gegenzug für die Steuerungsmöglichkeit ein geringeres Netzentgelt gewährt. Der Betreiber kann hierzu zwischen verschiedenen Modulen wählen, die dann zur Abrechnung eines niedrigeren Netzentgeltes mit dem Netznutzer (in der Regel dem Lieferanten des Betreibers) führen. Einzelheiten ergeben sich aus (AGB) sowie dem Preisblatt Netznutzung.

Unter den Begriff „steuerbare Verbrauchseinrichtung“ (SteuVE) fallen Speicher, Wärmepumpen, Klimageräte und nicht öffentliche Ladepunkte, die in der Niederspannung angeschlossen sind und eine Netzbezugsleistung von über 4,2 kW aufweisen. Sonstige Verbrauchsgeräte (Herd, Waschmaschine, Kühlschrank usw.) sind von der Regelung ausgenommen, können also unabhängig von etwaigen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im gewohnten Umfang weiterbetrieben werden.

Welche Verbrauchseinrichtungen sind von
der Neuregelung betroffen ?

 • Inbetriebnahme der Anlage nach dem 01.01.2024 
 • Mit einer Leistung größer 4,2 kW                                              • Angeschlossen in Niederspannung (Netzebene 6, 7) und...

 • Sofern es sich um folgende Anlagen handelt:
 > Private Ladepunkte oder Wallboxen
 > Wärmepumpen inklusive Zusatzheizung/Heizstab
 > Batteriespeicher (mit Strombezug aus dem Netz)
 > Klimageräte zur Raumkühlung

 

 

 

 

 

Welche Verbrauchseinrichtungen sind nicht
von der Neuregelung betroffen ?

 •  Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von weniger als 4,2 kW
 •  Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben(z.B. Kühlhaus,Supermarkt)
 •  Anlagen, die in Mittelspannung angeschlossen sind 
 •  Anlagen im Bestand, die vor Inkraftreten der neuen Regelung
    keine individuelle Vereinbarung nach § 14a geschlossen hatten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Was ist mit Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind ?

Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind, aber nicht bereits vorher als Anlage im Sinne des § 14a EnWG angemeldet waren, haben Bestandsschutz.
Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb gegangen sind und die bereits vorher als Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG angemeldet waren (altes Modell, in der Regel mit Schaltuhr), müssen innerhalb einer Übergangsfrist in das neue Modell überführt werden. In der Regel sind dies Anlagen, die bisher über eine Schaltuhr lediglich „unterbrechbar“ waren und nach der Übergangsregelung bis zum 31.12.2028 zur netzorientierten Steuerung in der Lage sein müssen. Nachtspeicherheizungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 bleiben von dieser Übergangsregelung unberührt, können also in Bezug auf die Steuerbarkeit wie gewohnt weiterbetrieben werden.Ein freiwilliger Wechsel vom alten in das neue Modell ist für Anlagen, für die eine Übergangsfrist gilt, in Absprache mit dem Netzbetreiber möglich.

 

Muss eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber geschlossen werden, wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung neu angeschlossen wird ?

Ja. Seit dem 01.01.2024 hat jeder Betreiber einer steuerbaren Verbrauchsabrechnung, die unter die oben erläuterte Neuregelung fällt, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur mit dem Netzbetreiber eine Vereinbarung zu schließen. Dadurch wird der Netzbetreiber mit der netzdienlichen Steuerung der Anlage beauftragt und es wird z.B. geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuerung der Anlage erfolgen darf. Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt bis auf Weiteres über ein Formular, dass der Betreiber oder der von ihm beauftragte Installateur der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemeinsam mit dem Inbetriebsetzungsantrag (Zählerantrag) bei uns einreicht. 

Wie verändert sich das zu zahlende Netzentgelt für meine steuerbare Verbrauchseinrichtung, wenn ich die Vereinbarung abgeschlossen habe? 
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Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann derzeit grundsätzlich zwischen zwei Modulen wählen. 

Bei der Wahl des Moduls 1 wird von den regulären Netzentgelten ein netzbetreiberindividueller pauschaler Betrag (siehe Preisblatt Netznutzung)  in Abzug gebracht und das reduzierte Netzentgelt dem Netznutzer berechnet (Netznutzer ist in der Regel der jeweilige Stromlieferant). Der Stromlieferant wird den pauschalen Betrag in seiner Rechnung ausweisen und seinen Kunden in der Regel zu Gute kommen lassen.

Modul 2 setzt im Gegensatz zu Modul 1 zwingend voraus, dass die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einem separaten Zähler ausgestattet wird. Das bedeutet, dass der allgemein verbrauchte Strom (z.B. Haushaltsstrom) über einen eigenen Zähler erfasst wird und die steuerbare Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe, Wallbox usw.) ebenfalls über einen separaten Zähler verfügt und entsprechend separat gesteuert werden kann. Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden dann zu einem vergünstigten Netzentgelt nach Modul 2 abgerechnet (siehe Preisblatt Netznutzung).

Trifft der Betreiber oder das von ihm beauftragte Installationsunternehmen keine Modulwahl, wird der Bertreiber so behandelt als hätte er Modul 1 gewählt.

Ab 1. April 2025 soll zudem Modul 3 (zeitvariable Netzentgelte) zu Verfügung stehen.
Das Formular zur Anmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sowie die AGB zum Abschluss der hiermit verbundenen Vereinbarung finden Sie zum Download hier.

Zudem haben wir Ihnen die AGB, das je steuerbare Verbrauchseinrichtung auszufüllende Datenblatt sowie den Inbetriebsetzungsantrag nochmals hier bereitgestellt:

Allgemeine Bedingungen über netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen

Anlage 1 - Datenblatt steuerbare Verbrauchseinrichtungen i.S.v. § 14a EnWG

Zählerauftrag Strom

 

 

Sollten Sie Fragen oder Anregungen zu den Inhalten haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner:

RA Peter Klocke

Bereichsleitung Netze 

02157/1205-114

vertragsmanagement@stadtwerke-nettetal.de

 

Messstellenbetrieb Strom:

Am 2. September 2016 ist das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz - MsbG) in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden zugleich die Messzugangsverordnung und die §§ 21b-i EnWG aufgehoben.

Durch den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23. August 2017 (Aktenzeichen BK6-17-042) sind wir als Netzbetreiber nunmehr verpflichtet worden, den mit dem Beschluss vorgegebenen Messstellenbetreiberrahmenvertrag zu verwenden.

Den Vertrag und die dazugehörigen Anlagen erhalten Sie nachfolgend.

- Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom (NB - wMSB)

- Kommunikationsdatenblatt der Stadtwerke Nettetal GmbH in der Rolle als Netzbetreiber

 

Von der Vorgabe eines ebenfalls regulierten Messstellenvertrages hat die BNetzA leider abgesehen.

Den Messstellenvertrag der Stadtwerke Nettetal GmbH (basierend auf dem von den Verbänden BDEW und VKU erstellten Mustervertrag) erhalten Sie nachfolgend.

- Messstellenvertrag (gMSB - Messstellennutzer)

- Anlage a. (Preisblatt für den Messstellenbetrieb)

- Anlage b. (Kommunikationsdatenblatt der Stadtwerke Nettetal GmbH in der Rolle als Messstellenbetreiber)

Der Abschluss des Vertrages kann in Textform erfolgen. Somit können Sie per Mail kurz formlos die Annahme bestätigen oder den Vertrag selbstverständlich auch gerne unterzeichnet einscannen und uns per Mail zurücksenden oder. Sie erhalten dann anschließend ein gegengezeichnetes Exemplar per Mail zurück

Ansprechpartnerin:

Martina Kamp, vertragsmanagement@stadtwerke-nettetal.de, Tel. 02157-1205-196

Mess- und Eichgesetz (MessEG):

Die Stadtwerke Nettetal GmbH bestätigt gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die von ihr verwendeten Messgeräte, dass diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die für Messgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas:

Durch den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 23. August 2017 (Aktenzeichen BK6-17-042) sind wir als Netzbetreiber verpflichtet worden, den mit dem Beschluss vorgegebenen Messstellenbetreiberrahmenvertrag zu verwenden.

Den Vertrag und die dazugehörigen Anlagen erhalten Sie nachfolgend.

- Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas (NB - wMSB)

- Kommunikationsdatenblatt der Stadtwerke Nettetal GmbH in der Rolle als Netzbetreiber

Der Abschluss des Vertrages kann in Textform erfolgen. Somit können Sie per Mail kurz formlos die Annahme bestätigen oder den Vertrag selbstverständlich auch gerne unterzeichnet einscannen und uns per Mail zurücksenden oder. Sie erhalten dann anschließend ein gegengezeichnetes Exemplar per Mail zurück

Ansprechpartnerin:

Martina Kamp, vertragsmanagement@stadtwerke-nettetal.de, Tel. 02157-1205-196